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   VGH Bayern, 04.04.2011 - 14 CS 11.263   

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VGH Bayern, 04.04.2011 - 14 CS 11.263 (https://dejure.org/2011,66981)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.04.2011 - 14 CS 11.263 (https://dejure.org/2011,66981)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. April 2011 - 14 CS 11.263 (https://dejure.org/2011,66981)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Unwirksame öffentliche Zustellung einer Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO;Beginn der Jahresfrist in Anlehnung an § 58 Abs. 2 VwGO für einen Nachbarrechtsbehelf, wenn Nachbarn Einsicht in die Baupläne eines Vorhabens nach Genehmigungserteilung genommen und die ...

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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 03.02.1997 - 2 CS 96.3563
    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2011 - 14 CS 11.263
    Benachbart in diesem Sinne sind dabei nicht nur die Grundstücke, die unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen, sondern auch diejenigen Grundstücke, die in nachbarrechtlich relevanter Weise im Einwirkungsbereich des Bauvorhabens liegen (vgl. BayVGH vom 3.2.1997, NVwZ-RR 1998, 487), der nach Art und Intensität der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen verschieden bemessen sein kann und dementsprechend flexibel den Kreis der Nachbarn bestimmt (Simon/Busse, BayBO, RdNr. 65 zu Art. 66).

    Ferner ist vorliegend zu beachten, dass der Beigeladene zu 2 dem Vorhaben zugestimmt hat, weshalb auch er nicht zu den Nachbarn im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BayBO zählt, was sich unschwer aus Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO ergibt (vgl. BayVGH vom 3.2.1997 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 02.12.2010 - 14 ZB 10.2084

    Keine ernstlichen Zweifel.

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2011 - 14 CS 11.263
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Akten der Verfahren AN 18 K 10.2331 und AN 18 S 10.2407, die Akten des Verfahrens 14 ZB 10.2084 sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

    897/4 und 897/5, jeweils Gemarkung E..., keine Nachbarn in diesem Sinne, weil sie keinen Einwirkungen des intendierten Fachmarktzentrums ausgesetzt sind und die Beeinträchtigung einer etwaigen Wettbewerbssituation infolge eines Kaufkraftabflusses kein Belang ist, der die Nachbareigenschaft begründen könnte, zumal hieraus auch keine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegen die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung folgt (vgl. BayVGH vom 2.12.2010 Az. 14 ZB 10.2084).

  • VGH Bayern, 05.04.2011 - 14 N 09.2434

    Zur Antragsbefugnis von Eigentümern außerhalb des Plangebietes liegender

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2011 - 14 CS 11.263
    Erst Mitte Mai 2010 hätten die Antragsteller erfahren, dass die Baugenehmigung erteilt worden sei und zwar durch die Übermittlung eines Schriftsatzes der Landesanwaltschaft Bayern im Verfahren 14 N 09.2434, zu dem sie mit Beschluss vom 22. April 2010 beigeladen worden seien.
  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2011 - 14 CS 11.263
    In einem solchen Fall läuft für ihn die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO so, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben worden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (vgl. BVerwG vom 25.1.1974 BVerwGE 44, 294; BVerwG vom 30.7.1975 Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 13; BVerwG vom 18.1.1988 NVwZ 1988, 532; BayVGH vom 22.9.2005 Az. 14 B 03.2916; OVG Saarl vom 19.9.1997 BRS 59 Nr. 111).
  • VGH Bayern, 17.09.1987 - 26 CS 87.01144

    Verwaltungsprozeßrecht: Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn bei Sofortvollzug

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2011 - 14 CS 11.263
    Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. auch BayVGH vom 17.9.1987 BayVBl. 1988, 369).
  • BVerwG, 10.02.1994 - 4 B 26.94

    Wie lange darf die Baugenehmigung zurückgenommen werden?

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2011 - 14 CS 11.263
    Der Nachbar kann also in derartigen Konstellationen sein Anfechtungsrecht nach Treu und Glauben verwirken (BVerwG vom 10.2.1994 BayVBl 1994, 374 = NVwZ 1994, 896 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 22.09.2005 - 14 B 03.2916
    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2011 - 14 CS 11.263
    In einem solchen Fall läuft für ihn die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO so, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben worden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (vgl. BVerwG vom 25.1.1974 BVerwGE 44, 294; BVerwG vom 30.7.1975 Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 13; BVerwG vom 18.1.1988 NVwZ 1988, 532; BayVGH vom 22.9.2005 Az. 14 B 03.2916; OVG Saarl vom 19.9.1997 BRS 59 Nr. 111).
  • VGH Bayern, 25.10.1994 - 20 CS 93.3622
    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2011 - 14 CS 11.263
    Vor allem bei Lärm, Abgasen, Gerüchen oder sonst emittierenden Vorhaben können aber auch noch andere als angrenzende Grundstücke benachbart sein, da jedes Grundstück benachbart ist, das belastenden Auswirkungen ausgesetzt sein kann (BayVGH vom 24.11.1989 Az. 14 CS 89.3046); insofern ist eine potentielle Betroffenheit ausreichend (BayVGH vom 25.10.1994 Az. 20 CS 93.3622; Simon/Busse, a.a.O., RdNr. 66).
  • VGH Bayern, 30.04.2019 - 15 ZB 18.979

    Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage

    Wenn - wie in Bayern gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V. mit Art. 15 Abs. 2 AGVwGO - ein Widerspruchsverfahren entfällt und dem Nachbarn als Rechtsbehelf gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung von vornherein ausschließlich die (Dritt-) Anfechtungsklage zur Verfügung steht, gilt Entsprechendes, d.h. der Nachbar, der dem Vorhaben (z.B. durch Unterschrift auf den Bauvorlagen, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayBO) nicht vorab zugestimmt hat und dem die Baugenehmigung nicht bekannt gegeben wurde, muss sich, sobald er sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt hat oder diese hätte erlangen müssen, so behandeln lassen, als habe die Jahresfrist zur Einlegung der Anfechtungsklage gem. §§ 74 Abs. 1 und 58 Abs. 2 VwGO zu laufen begonnen; nach Ablauf dieser Frist ist die Baugenehmigung ihm gegenüber bestandskräftig und die danach erst erhobene Anfechtungsklage ist wegen Zeitablaufs als unzulässig anzusehen (BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 27; B.v. 4.4.2011 - 14 CS 11.263 - juris Rn. 33; VG München, U.v. 29.2.2016 - M 8 K 14.4400 - Rn. 34 ff.; U.v. 29.2.2016 - M 8 K 14.4469 - juris Rn. 36 ff.; vgl. auch OVG NRW, U.v. 4.12.2015 - 7 A 823/14 - BRS 83 Nr. 136 = juris Rn. 38 ff.).

    Auch wenn die Unzulässigkeit des Widerspruchs allein wegen Frist- bzw. Zeitablaufs unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 58 Abs. 2 VwGO nicht selten als Unterfall der Verwirkung betitelt wird (neben der vorliegend angegriffenen Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichts vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 27; B.v. 4.4.2011 - 14 CS 11.263 - juris Rn. 33; NdsOVG, B.v. 5.9.2017 - 11 ME 169/17 - NVwZ-RR 2018, 36 = juris Rn. 37; SächsOVG, B.v. 2.7.2013 - 1 A 776/12 - juris Rn. 2 ff.; OVG NRW, B.v. 16.4.2012 - 7 A 1984/10 - juris Rn. 23; B.v. 18.8.2014 - 7 B 438/14 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 29.4.2010 - 10 S 5.10 - BRS 76 Nr. 172 = juris Rn. 15; B.v. 3.4.2009 - 10 S 5.09 - BauR 2009, 1427 = juris Rn. 9), tritt diese Fallgestaltung daher als - eigenständige - Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben n e b e n das Rechtsinstitut der Verwirkung.

  • VG Ansbach, 07.07.2011 - AN 18 K 10.02331

    Zustellungsersetzende öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung; Ablauf der

    Mit Beschluss vom 4. April 2011 (Az. 14 CS 11.263) wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Kläger zurück.

    Verwaltungsgerichtshof, Az. 14 CS 11.263, Band 1 und 2 und Az. ...; Bauakten und Baupläne des Landratsamtes ...: ..., ... und ... und die Akten des VG Ansbach: AN 18 S 10.02407 sowie AN 18 K 09.01907.

    Soweit der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren in seinem Beschluss vom 4. April 2011 (Az. 14 CS 11.263) ausgeführt hat, dass auf Grund der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Senat zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die öffentliche Bekanntmachung vom 1. Oktober 2009 nicht wirksam erfolgt sei, weil die Voraussetzungen des insoweit einschlägigen Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO nicht gegeben seien, kann sich die Kammer dem im Hinblick auf die inzwischen ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 8. Juni 2011, Az. 4 BN 42.10, nicht anschließen.

    Insoweit schließt sich das Gericht der Auffassung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 4. April 2011, Az. 14 CS 11.263 (vgl. RdNrn. 33 - 35) an und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO analog).

  • VGH Bayern, 21.03.2012 - 14 ZB 11.2148

    Unwirksame öffentliche Zustellung einer Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4

    Zur Begründung wird zunächst auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss vom 4. April 2011 (Az. 14 CS 11.263) verwiesen, an welchen uneingeschränkt festgehalten wird.

    Wird jedoch berücksichtigt, dass Frau ...-... und der Beigeladene zu 2) dem Vorhaben zugestimmt haben, weshalb sie nicht zu den Nachbarn im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BayBO zählen (vgl. BayVGH vom 3.2.1997 NVwZ-RR 1998, 487; BayVGH vom 4.4.2011 Az. 14 CS 11.263), verringert sich diese Zahl auf 22. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass einige der Nachbarn mehrmals aufgeführt sind, weil sie Eigentümer mehrerer Grundstücke sind (z.B. Herr ..., E...er ...straße ..., E... [zwei Grundstücke]; Raiffeisenbank E...-... eG [drei Grundstücke]).

    Soweit sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zur weiteren Begründung auf die vom Senat im Beschluss vom 4. April 2011 (Az. 14 CS 11.263) geäußerte Rechtsauffassung beruft, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden.

  • VG Würzburg, 18.06.2018 - W 4 S 18.672

    Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung

    Für die Anwendung des Art. 66 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BayBO ist unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich, dass mehr als 20 Nachbarn existieren, die dem Bauvorhaben nicht zugestimmt haben (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 14 ZB 11.2148; B.v. 4.4.2011 - 14 CS 11.263 - jeweils juris).

    Das bedeutet, dass ein Grundstück dann benachbart i.S.d. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist, wenn das Bauvorhaben so zu diesem Grundstück liegt, dass es sich auf dieses und besonders dessen Nutzung unmittelbar und tatsächlich auswirken kann (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2011 a.a.O.).

    Der Antragsteller verkennt in diesem Zusammenhang die von ihm zitierten Entscheidungen des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 14 ZB 11.2148 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 3.2.1997, NvWZ-RR 1998 487; BayVGH, B.v. 4.4.2011 - 14 CS 11.263 - juris Rn. 31).

  • VGH Bayern, 16.10.2018 - 9 CS 18.1415

    Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung einer Baugenehmigung bei mehr als 20

    Soweit ein Grundstück belastenden Auswirkungen ausgesetzt sein kann, ist eine potentielle Betroffenheit ausreichend (BayVGH, B.v. 4.4.2011 - 14 CS 11.263 - juris Rn. 29).

    Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass bei der Berechnung der Mindestzahl nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO Personen, die zum o.g. Zeitpunkt Eigentümer mehrerer benachbarter Grundstücke sind, nur als ein Beteiligter zu werten sind (BayVGH, B.v. 4.4.2011 - 14 CS 11.263 - juris Rn. 31 und B.v. 21.3.2012 - 14 ZB 11.2148 - juris Rn. 6).

  • VG Würzburg, 19.06.2018 - W 4 S 18.719

    Baugenehmigung für den Neubau einer Hotelanlage

    Für die Anwendung des Art. 66 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BayBO ist unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich, dass mehr als 20 Nachbarn existieren, die dem Bauvorhaben nicht zugestimmt haben (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 14 ZB 11.2148; B.v. 4.4.2011 - 14 CS 11.263 - jeweils juris).

    Das bedeutet, dass ein Grundstück dann benachbart i.S.d. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist, wenn das Bauvorhaben so zu diesem Grundstück liegt, dass es sich auf dieses und besonders dessen Nutzung unmittelbar und tatsächlich auswirken kann (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2011 a.a.O.).

    Der Antragsteller verkennt in diesem Zusammenhang die von ihm zitierten Entscheidungen des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 14 ZB 11.2148 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 3.2.1997, NvWZ-RR 1998 487; BayVGH, B.v. 4.4.2011 - 14 CS 11.263 - juris Rn. 31).

  • VGH Bayern, 22.11.2021 - 9 B 18.986

    Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung

    Zwar genügt für die Nachbareigenschaft eine potentielle Betroffenheit (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2011 - 14 CS 11.263 - juris Rn. 29).

    Soweit ein Grundstück belastenden Auswirkungen ausgesetzt sein kann, ist eine potentielle Betroffenheit ausreichend (BayVGH, B.v. 4.4.2011 - 14 CS 11.263 - juris Rn. 29).

  • VGH Bayern, 16.10.2018 - 9 CS 18.1463

    Wirksame öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung

    Soweit ein Grundstück belastenden Auswirkungen ausgesetzt sein kann, ist eine potentielle Betroffenheit ausreichend (BayVGH, B.v. 4.4.2011 - 14 CS 11.263 - juris Rn. 29).

    Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass bei der Berechnung der Mindestzahl nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO Personen, die zum o.g. Zeitpunkt Eigentümer mehrerer benachbarter Grundstücke sind, nur als ein Beteiligter zu werten sind (BayVGH, B.v. 4.4.2011 - 14 CS 11.263 - juris Rn. 31 und B.v. 21.3.2012 - 14 ZB 11.2148 - juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 16.10.2018 - 9 CS 18.1468

    Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung

    Soweit ein Grundstück belastenden Auswirkungen ausgesetzt sein kann, ist eine potentielle Betroffenheit ausreichend (BayVGH, B.v. 4.4.2011 - 14 CS 11.263 - juris Rn. 29).

    Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass bei der Berechnung der Mindestzahl nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO Personen, die zum o.g. Zeitpunkt Eigentümer mehrerer benachbarter Grundstücke sind, nur als ein Beteiligter zu werten sind (BayVGH, B.v. 4.4.2011 - 14 CS 11.263 - juris Rn. 31 und B.v. 21.3.2012 - 14 ZB 11.2148 - juris Rn. 6).

  • VG Ansbach, 14.07.2015 - AN 9 S 15.00716

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung; Öffentliche Bekanntmachung einer

    Für die Anwendung des Art. 66 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BayBO ist unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich, dass mehr als 20 Nachbarn existieren, die dem Bauvorhaben nicht zugestimmt haben (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 14 ZB 11.2148; B.v. 4.4.2011 - 14 CS 11.263 - jeweils juris; B.v. 3.2.1997 - 2 CS 96.3563 - NVwZ-RR 1998, 487).

    Im Regelfall werden nur die unmittelbar angrenzenden Grundstücke benachbart sein (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2011 a.a.O.).

  • VG Ansbach, 15.02.2021 - AN 3 K 20.01268

    Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung

  • VG Würzburg, 28.05.2019 - W 4 K 18.671

    Keine fehlerhafte Nachbarbeteiligung - Hotelneubau neben Weinanbaugebiet

  • VG München, 26.02.2018 - M 8 K 16.1293

    Erfolgreiche Nachbarklage gegen eine zu unbestimmte Baugenehmigung

  • VG Ansbach, 21.01.2022 - AN 17 S 21.01512

    Eilantrag des Nachbarn (Reiterhof) gegen Erweiterung einer Zimmerei

  • VG Ansbach, 29.12.2017 - AN 9 S 17.02265

    Baustopp für Lebensmittelmarkt in Herrieden

  • VG Ansbach, 07.12.2020 - AN 9 S 20.02107

    Erfolgreicher Nachbarantrag bei offenen Erfolgsaussichten

  • VG Ansbach, 23.02.2022 - AN 17 S 21.1513

    Erfolgloser Eilantrag eines Nachbarn gegen Erweiterung eines Zimmereibetriebes im

  • VGH Bayern, 28.09.2021 - 9 ZB 21.901

    Versäumung der Klagefrist bei Nachbarklage - öffentliche Bekanntmachung einer

  • VG Würzburg, 25.08.2021 - W 6 K 20.1065

    Erfolglose Nachbarklage gegen Gaststättenerlaubnis - Bestandskraft einer

  • VG Augsburg, 12.09.2012 - Au 4 K 12.414

    Mangelnde Bestimmtheit einer Baugenehmigung für eine Wäscherei

  • VG Ansbach, 23.06.2016 - AN 3 K 15.02590

    Zustellungsersetzende öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung

  • VG München, 19.12.2013 - M 15 S 13.2468

    Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten

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